Satzung
der Partnerschaftsgesellschaft Weilerswist e.V. 1979 (i.d.F. vom 27.10.2005)
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§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Partnerschaftsgesellschaft Weilerswist“. Nach Eintrag in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung von 1977.
Der Verein ist politisch unabhängig und neutral.
(3) Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vermögen des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(4) Sitz des Vereins ist Weilerswist.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein dient dem Zweck, die kulturellen, sportlichen, gesellschaftlichen, schulischen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Gemeinde Weilerswist und der Gemeinde
Carqueiranne, der Stadt Whitnash und evtl. künftigen Partnergemeinden zu pflegen und zu fördern.
(2) Der Verein fördert und vermittelt Begegnungen, Freizeitveranstaltungen und sportliche Aktivitäten und trägt auch in sonstiger Weise zur Verständigung zwischen den Bürgern der Partnergemeinden bei.
Hierzu können im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gegründet werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit und in der Lage sind, für die Ziele und Zwecke des Vereins einzutreten.
(2) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Mitgliedschaft ab, so kann durch Antrag die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangt werden. Diese Entscheidung ist endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt oder Tod.
Die Kündigung erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Sie ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
b) durch Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Der Be-
schluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
c) durch Streichung.
Der Vorstand kann die Streichung eines Mitgliedes beschließen, wenn die Beitragszahlung
für das lfd. Jahr und auch für das Vorjahr noch offen steht und das Mitglied trotz dreimaliger Aufforderung der Zahlungspflicht bis zum 30.09. nicht nachgekommen ist.
Die Verpflichtung, den noch offen stehenden Beitrag zu zahlen, bleibt bestehen.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Gesamtvorstand
3. Der geschäftsführende Vorstand
4. Die Abteilungen
5. Die Abteilungsvorstände
6. Die Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus der Gesamtheit der Mitglieder zusammen. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu übersenden.
Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder zum Termin erscheinen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder einzuberufen.
Der Antrag muss schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung müssen acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
Über die Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden des Vorstandes und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Protokolle werden veröffentlicht.
Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufgaben und die Arbeit des Vereins. Sie beschließt insbesondere über die vom Vorstand vorzuschlagenden Jahresaktivitäten und Programme.
Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters entgegen.
Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, die Wahl von drei Kassenprüfern und die Bestellung von Wahlprüfern und Stimmzählern.
(4a) Abteilungen
Die Bestimmungen in § 4 Absätze 1- 4 gelten sinngemäß für die Abteilungen.
(5) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindesten vier Mitgliedern.
Er besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und weiteren Mitgliedern (Beisitzern). Die Zahl der Stellvertreter und der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Dem Gesamtvorstand gehören auch die Abteilungsleiter an.
Dem Vorstand gehört mit beratender Stimme der Bürgermeister der Gemeinde Weilerswist an. Dieser kann sich vertreten lassen.
Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Der Vorstand führt die Geschäfte.
(6) Der geschäftsführende Vorstand
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende
b) einer seiner Stellvertreter in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Erforderlich ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern.
§ 4a
Abteilungen
(1) Abteilungsvorstände sind selbstständig und arbeiten unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Abteilungen führen mit Zustimmung des Vorstandes der Partnerschaftsgesellschaft eigene Kassen, die der Prüfung durch den Vorstand und die vom Verein gewählten Kassenprüfern unterliegen.
(2) Die Vorstandsmitglieder der Abteilungen werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung und Beschlussfassung der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften des § 4 der Satzung entsprechend.
Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen eingehen, die durch eigene vorhandene Mittel gedeckt sein müssen. Höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes des Vereins.
Der Abteilungsleiter gibt im Vorstand seine Stimme stellvertretend für seine Abteilung ab. Die Abteilungen sind an die Stimmabgabe gebunden. Bei Verhinderung des Abteilungsleiters kann er ein anderes Mitglied des Abteilungsvorstandes zu den Vorstandssitzungen des Vereins entsenden.
(3) Die Abteilungen sind berechtigt, ihre internen Angelegenheiten selbständig zu regeln. Maßnahmen, die den gesamten Verein berühren, dürfen von den Abteilungen nur nach Genehmigung durch den Vorstand des Vereins durchgeführt werden (z.B. Sammlungen aller Art).
§ 5
Beitrag und Geschäftsjahr
Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist jährlich in voraus in den beiden ersten Kalendermonaten zu entrichten.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Höhe der Beiträge und evtl. Aufnahmegebühren sind von den Abteilungen in einer Abteilungsversammlung festzulegen.
Die Abteilungen verwalten ihre Einnahmen selbständig. Von den Einnahmen ist lediglich der Jahresbeitrag des Vereins für jedes Mitglied der Abteilung an die Partnerschaftsgesellschaft abzuführen.
§ 6
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine gesondert einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Erforderlich ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung einer Abteilung oder Wegfall ihres Zweckes fällt das Vermögen an die Partnerschaftsgesellschaft Weilerswist e.V. 1979. Für die Auflösung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
Das Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Weilerswist zu. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Vereinsvermögen nach vorheriger Anhörung des zuständigen Finanzamtes für die Förderung der Partnerschaft zu verwenden.
Weilerswist, den 02.11.2005
gez.: Manfred Gerhold
(1. Vorsitzender)
Nachrichtliche Beschlussfassung zu dieser Satzung:
Weilerswist, den 30.01.1979 (Gründungsversammlung)
Weilerswist, den 03.03.1980 (Erste Satzungsänderung)
Weilerswist, den 25.03.1981 (Zweite Satzungsänderung)
Weilerswist, den 02.09.1986 (Dritte Satzungsänderung)
Weilerswist, den 18.05.1990 (Vierte Satzungsänderung/-Erweiterung)
Weilerswist, den 27.10.2005 (Fünfte Satzungsänderung)
Protokollnotiz zu § 5 Absatz 1
Der Mitgliedsbeitrag für die Einzelmitgliedschaft von Erwachsenen beträgt 10,-- €.
Der ermäßigte Beitrag für Jugendliche 5,-- € und der Familienbeitrag 20,-- €.
Diese Beitragssätze gelten ab 01.01.2002.
Alle Beiträge sind Jahresbeiträge, die jeweils im Voraus (bis Ende Februar) zu entrichten sind. Unabhängig vom exakten Eintrittsdatum ist immer der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. So muss im Extremfall auch der, der im Dezember Mitglied wird, noch für dieses Jahr den vollen Jahresbeitrag bezahlen.